Pünktlich zum 01.08.2013 ein kleiner Ratgeber zum Thema: Betreuungsgeld!

Zum 1. August 2013 ist bundesweit das Betreuungsgeld eingeführt worden. Die Einführung erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für unter drei Jahren. Bei dieser Geldleistung handelt es sich um eine Leistung für Eltern, die ihre Kleinkinder unter drei Jahren selbst zu Hause betreuen oder die Betreuung selbst privat ohne staatliche Förderung organisieren. Die Einführung des Betreuungsgeldes ist im Vorfeld viel und kontrovers diskutiert worden. Begriffe wie „Herdprämie“ sind in diesem Zusammenhang häufig gefallen. Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Leistung sind klar geregelt und die Antragstellung bei den zuständigen Stellen einfach und unkompliziert möglich.

Die Diskussion – Pro und Contra
Die Einführung des Betreuungsgeldes war im Vorfeld heftig umstritten. Die hauptsächlichen Argumente für die Einführung der Leistung sind die finanzielle Anerkennung der privaten Betreuungsleistung und die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich des Betreuungsmodells. Mit dem Betreuungsgeld will der Gesetzgeber den Eltern von Kleinkindern einen Ausgleich bieten, die vom Ausbau der Kleinkinderbetreuung nicht profitieren können oder wollen, da sie ihr Kind selbst zu Hause betreuen oder privat betreuen lassen. So erhalten auch die Eltern einen Ausgleich, die gar keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen.
Argumente gegen das Betreuungsgeld sind die Förderung des Alleinverdienermodells mit allen daraus resultierenden Nachteilen, von denen im Regelfall die betreuenden Mütter betroffen sind. Darüber hinaus stellt die Leistung besonders für Familien mit geringem Einkommen einen Anreiz dar, das Kind zu Hause zu betreuen, obwohl eine Betreuung in einer Einrichtung möglich wäre und somit die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Experten weisen außerdem darauf hin, dass für die Entwicklung des Kindes die Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung aus entwicklungspsychologischer Sicht unter Umständen günstiger wäre.
Es gibt zahlreiche weitere Argumente, die für oder gegen das Betreuungsgeld sprechen und die Diskussion wird höchstwahrscheinlich auch in Zukunft weitergeführt werden. Mit der Einführung zum 1. August 2013 hat der Gesetzgeber nun Fakten geschaffen. Der Umfang Nutzung des Angebots und die weiteren Konsequenzen aus der Einführung der Leistung werden zeigen, welche Argumente die richtigen waren.
Höhe und Anspruchsvoraussetzungen
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgeld. Gezahlt wird die Leistung für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 1. August 2012. Der Erhalt ist unabhängig von Einkommen der Anspruchsberechtigten. Weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Geldes sind ein Wohnsitz in Deutschland und ein gemeinsamer Haushalt mit dem zu betreuenden Kind sowie die Nichtinanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuungseinrichtung. Wird das Kind privat betreut, besteht ein Anspruch. Beispiele für eine private Betreuung sind Au-pairs, private Spielkreise oder rein privat finanzierte Tagesmütter.
Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt 100 EUR pro Monat und Kind. Ab dem 1. August 2014 wird die Leistung auf 150 EUR pro Monat erhöht. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Kinder im Haushalt erfüllt, beispielsweise bei Zwillingen oder Geschwisterkindern, so kann das Betreuungsgeld pro Kind beantragt werden. Die Höchstdauer der Zahlung beträgt 22 Monate, genauer vom 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Elterngeld und Betreuungsgeld können so nicht parallel bezogen werden, denn im Regelfall ist der Bezug von Elterngeld nur bis zum 15. Lebensmonats des Kindes möglich. Der Anspruch auf Bezug von Betreuungsgeld kann allerdings auch vorzeitig erlöschen, wenn das zu betreuende Kind in einer staatlich geförderten Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die auszahlende Stelle unverzüglich darüber zu informieren. Kommt er seiner Informationspflicht nicht nach, ist er zur Rückzahlung zu viel gezahlter Leistungen verpflichtet. Auch rückwirkende Zahlungen der Leistung sind möglich. Dies gilt maximal für die drei Monate vor Antragseingang. Der Anspruch auf Betreuungsgeld unabhängig vom Umfang der Berufstätigkeit der Eltern. Somit ist die Minderung oder gar Aufgabe der Berufstätigkeit der Eltern nicht erforderlich um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Zu beachten ist, dass das Betreuungsgeld auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet wird. Eine Steuerpflicht für die Leistung besteht dagegen nicht.
Verantwortlich für die Auszahlung der Leistung sind die Bundesländer. Diese haben entsprechende Stellen mit der Umsetzung beauftragt. Wer zuständig ist, kann bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragt werden.

Altersbonus und Bildungssparen
Es ist möglich, zusätzliche Leistungen im Rahmen des Betreuungsgeldes zu erhalten. Der sogenannte Altersbonus in Höhe von 15 EUR pro Monat zusätzlich zu den 100 bzw. 150 EUR erhalten die Bezugsberechtigten, wenn das gesamte Betreuungsgeld in einen Vertrag für eine Riester-Rente oder eine Rürup-Rente eingezahlt wird. Die Details zu den Anspruchsvoraussetzungen für diesen Altersbonus sind aber noch offen. Eine weitere Zusatzleistung, das Bildungssparen, ist zurzeit noch in Diskussion. Auch hier ist ein monatliches Extra in Höhe von 15 EUR geplant. Voraussetzung soll die Verwendung des Betreuungsgeldes für die Bildung des Kindes werden. Auch hier sind noch viele Punkte ungeklärt.

 Bildquelle: S.v.Gehren  / pixelio.de